Zusammenlegung von Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
Kernpunkt der Verordnung ist die stufenweise Zusammenlegung der HU und AU zu einer Untersuchung. Ab dem 1. Januar 2010 wird es keine eigenständige Abgasuntersuchung (AU) mehr geben. Die an ihre Stelle tretende Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil der Hauptuntersuchung (gem. § 29 Abs. 14 StVZO). Sie beinhaltet jedoch bei alten Fahrzeugen ohne On-Board-Diagnose-Gerät (OBD) weiterhin die Abgasmessung und deren Bewertung.

Bis 31. Dezember 2009 werden für die Überwachung im ruhenden Verkehr noch AU-Plaketten angebracht. Ab dem 1. Januar 2010 entfallen diese, es gibt dann nur noch die HU-Plaketten. Noch vorhandene AU-Plaketten werden dann durch die Prüfstellen, bei der nächsten Befassung mit dem Fahrzeug, entfernt.

Wegfall der herkömmlichen Abgasmessung an Fahrzeugen mit On-Board-Diagnose und Übergangsregelungen
Bei Fahrzeugen mit On-Board-Diagnose-Geräten wird das Abgasverhalten während des Fahrbetriebes permanent überwacht, eine Fehlfunktion wird dem Kraftfahrer angezeigt. Aus dem OBD-Speicher werden unter anderem auch die abgasrelevanten Messwerte, auch sporadische Fehler, ausgelesen (Anl. VIII Nr. 1.2.1.1 a zur StVZO).

An OBD-Fahrzeugen mit Erstzulassungsdatum ab dem 1. Januar 2006 wurde seit dem 1. April 2006 auf die Abgasmessung verzichtet, wenn es technisch möglich war, die OBD-Prüfung durchzuführen. Seit der Umsetzung des 4. Leitfadens für Abgasmessgeräte und dem Inkrafttreten der aktuellen AU-Richtlinie ist die OBD-Prüfung generell vorgeschrieben, jedoch mit einem Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2009 zur Anpassung der Software.
Aus diesem Grund hatte der Verordnungsgeber bereits in der vorangegangenen AU-Richtlinie (VKBL Heft 7/2006) eine Ausnahme erlassen: „Für Kraftfahrzeuge, die mit On-Bord-Diagnosesystem (OBD) ausgerüstet sind, können ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2009 Prüfbescheinigungen anstelle der geforderten Nachweise ausgestellt werden.“ (Abgasmessung in der bisherigen Form).

Nicht funktionierende OBD-Prüfung an Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 1. Januar 2006
Selbst wenn die Softwareupdates einmal erfolgt sind, kann bei OBD-Fahrzeugen eine Abgasmessung erforderlich sein. Sollte der Prüfbereitschaftstest (sogenannter „Readiness Code“) negativ ausfallen oder nicht gesetzt sein (nicht abfragbar), ist die Durchführung der Abgasmessung notwendig. Werden die vorgeschriebenen Grenzwerte erreicht und ist kein Fehler im OBD-Modus 03 abgelegt, führt dies nicht zu einem „erheblichen Mangel“. Die HU gilt zunächst als „bestanden“. Eine sofortige Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges unterbleibt. Jedoch führt dies (nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen die Kommunikation zwischen Auslesegerät und Motorsteuerung herzustellen) im HU-Untersuchungspunkt: „Motormanagement-/Abgasreinigungssystem“ zu der Bewertung: „n. i. O.“ (nicht in Ordnung). Das Fahrzeug wird im Rahmen der HU zurückgewiesen und muss nach Beseitigung des Mangels erneut bei der Prüforganisation vorgeführt werden. Gleiches gilt, wenn die Kommunikation hergestellt ist, jedoch die Ist-Daten zu Motortemperatur und Motordrehzahl nicht ausgegeben werden.

Durchführende Stellen, Zeitabstand zur HU und verwendbare Messgeräte:
Es besteht neben den Technischen Prüfstellen wie bisher die Möglichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zu übertragen, obwohl diese nun Bestandteil der Hauptuntersuchung ist (Anl. VIII Nr. 3.1.1.1 i. V. m. Anl. VIII c Nr. 1 der StVZO). Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine solche anerkannte AU-Werkstatt durchgeführt, darf diese frühestens in dem unmittelbar vor dem durch die HU-Prüfplakette angegebenen Monat stattfinden. Ansonsten ist die Abgasmessung zu wiederholen.
Voraussetzung ist generell, dass ein Abgasmessgerät verwendet wird, welches den Anforderungen der aktuellen AU-Richtlinie entspricht (in Kraft seit 1. Dezember 2008). Laut dieser werden die Messgeräte nach dem Stand ihrer Softwareversionen (erläutert in den bisherigen AU-Geräteleitfaden 1 bis 4) unterschieden. Die Geräte der Versionen 1 und 2 (AU-Leitfaden von 1994 bzw. 2002) dürfen demnach nur noch bis zum 31. Dezember 2009 eingesetzt werden. Nur die Version 4 (AU- Leitfaden vom 30. April 2008) ist geeignet sowohl die Abgasmessung an Fahrzeugen ohne OBD vorzunehmen als auch die OBD-Fahrzeugspeicher auszulesen. Prüfer, die OBD-Fahrzeuge prüfen, müssen also über Messgeräte (ggf. nur Softwareupdate) der Version 4 verfügen. Geräte der Version 3 (AU-Leitfaden vom 14. Januar 2005) sind nur für Fahrzeuge ohne OBD verwendbar, auch nach dem 1. Januar 2010.

Neue Laufzeiten der Untersuchungsfristen für Fahrzeuge ohne Kat und mit ungeregeltem Kat (Fahrzeuge ohne OBD)
Ab dem 1. April 2006 werden die Untersuchungsfristen der Abgasuntersuchung mit denen der Hauptuntersuchung zusammengelegt. Dies bedeutet, dass Fahrzeuge ohne Kat bzw. Fahrzeuge mit U-Kat ab diesem Zeitpunkt ebenfalls eine zweijährige Plakettenlaufzeit erhalten.

Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Krafträder, mit Abgasuntersuchung (AUK) ab 1. April 2006
Die vorher von jeglicher Abgasprüfung befreiten Krafträder werden nun im Rahmen des § 29 StVZO und der entsprechenden Ausführungsbestimmung der Anl. VIII Nr.1.2.1.1 zur StVZO einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Der Umfang die Prüfung ergibt sich aus der Anl. VIII a Nr. 4.8.2.1 zur StVZO. Die so genannte AUK betrifft alle Krafträder und -roller sowie alle Leichtkrafträder und -roller (125 ccm), die ab dem 1. Januar 1989 erstmals zugelassen wurden (§ 72 Abs. 2 StVZO - Übergangsvorschrift zu Anl. VIII (aktuelle Fassung).

Neu ist, dass neben der Messung und Bewertung des Abgasverhaltens auch das Geräuschverhalten der Krafträder geprüft wird. Als Pflichtbestandteil der HU wird eine -subjektive- Geräuschbeurteilung vorgeschrieben. Erscheint dem Prüfer, der ohnehin eine Fahrprüfung vornimmt, dabei das Geräuschverhalten des Kraftrades auffällig, ist als Ergänzungsuntersuchung nach Anlage VIII a StVZO eine Messung des Standgeräusches vorzunehmen.

Die neue Abgasuntersuchung für Krafträder ist bereits Bestandteil der Hauptuntersuchung. Dadurch wird keine AU-Plakette notwendig. Die Nichteinhaltung der Emissionswerte bei der Abgasuntersuchung führt zum Nichtbestehen der Hauptuntersuchung.

AU-Pflicht für bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lkw hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, unterliegen seit 1. April 2006 der AU-Pflicht. Von der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Art des Aufbaues lässt sich nicht in jedem Fall die AU-Pflicht ableiten. Der Sachverständige bedient sich deshalb einer „Negativ-Liste", mit der er dort aufgeführte Aufbauarten nicht der AU unterzieht. Im Umkehrschluss wären alle dort nicht aufgeführten Arbeitsmaschinen abgasuntersuchungspflichtig.

Einführung von Klebesiegeln für die Abgasuntersuchung (AU) und Sicherheitsprüfung (SP)
Ab 1. März 2006 wurden in Thüringen Klebesiegel für die Dokumente der durchgeführten Abgasuntersuchung und Sicherheitsprüfung eingeführt. Im Rahmen der Maßnahmen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit müssen ab 1. März 2006 alle anerkannten AU- und SP-Werkstätten ihre Bescheinigungen mit einem Klebesiegel versehen. Die Technischen Prüfstellen und Zulassungsbehörden akzeptieren ab diesem Zeitpunkt nur noch Bescheinigungen mit Klebesiegel.